Sonntag, 18. Dezember 2011

2272

2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen.
Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit
der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wer eine Abtreibung vornimmt,
zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu“
(CIC, can. 1398), „so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt“
(CIC, can. 1314) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen (1). Die
Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen; sie zeigt aber mit
Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder
gutzumachenden Schaden auf, der dem unschuldig getöteten Kind, seinen
Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird.


2272 (1) Vgl. CIC (Codex Iuris Canonici), cann. 1323–1324
Can. 1323 – Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines
Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu
übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den
er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder
aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern
jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten
Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der
cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten
Umstände liege vor.
Can. 1324 – § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder
Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle
muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter
Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die
willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur
wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt
wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer,
gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis
gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der
Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen
anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die
gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen
hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt. § 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert. § 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.

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